Arbeitsrecht • Familienrecht • Mediation Stand: 01.11.2023
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Klage beim Arbeitsgericht
Ablauf | Anwaltszwang | Formvorschriften


Fast alle juristischen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis werden vor den Arbeitsgerichten geführt.

Achtung, wichtige Frist bei Kündigungsschutzklagen!

Eine Kün­di­gungs­schutz­klage muss inner­halb von

3 Wochen
ab Erhalt der Kündigung

beim Arbeitsgericht eingereicht werden!

Nach Ablauf dieser Frist ist die Klage - von engen Ausnahmen abgesehen - unzulässig und wird nicht mehr beachtet.

Das Arbeitsgericht

Beim Arbeitsgericht werden die Urteile von einem Gremium von drei Richtern, der so genannten Kammer, gesprochen. Den Vorsitz führt ein Berufsrichter. Die beiden anderen Richter sind ehrenamtliche Nichtjuristen, von denen einer aus der Reihe der Arbeitnehmer und der andere aus dem Kreis der Arbeitgeber stammt. Die Laienrichter werden in der Regel von den Arbeitgeberverbänden und den Gewerkschaften vorgeschlagen und dann von den Justizbehörden vereidigt und ernannt.

Alle drei Mitglieder der Kammer haben je eine gleichberechtigte Stimme bei der Entscheidung des Gerichts (meistens ein Urteil).


Einreichung der Klage beim Arbeitsgericht

Rechtsanwälte und andere Rechtsvertreter reichen eine Klage schriftlich beim Arbeitsgericht ein. Weil es für die Anfertigung einer solchen Klagschrift aber einige komplizierte Formvorschriften gibt, sollte ein juristischer Laie sich besser nicht daran wagen.

Kein Anwaltszwang am Arbeitsgericht!

Eine Klage beim Arbeitsgericht kann auch persönlich ohne Anwalt zu Protokoll des Gerichts erklärt werden.

Zuständig dafür ist die Rechtsantragsstelle beim Arbeitsgericht. Dort kann man seine Anliegen vortragen und die Klage wird vom Urkundsbeamten der Rechtsantragstelle aufgenommen und in die richtige und zulässige schriftliche Form gebracht.

Die Rechtsantragstelle darf allerdings keine Rechtsberatung gewähren, sie kann nur bei der formellen Aufnahme der Klageschrift Hilfestellung leisten.

Wer diesen Weg gehen möchte, sollte daran denken, alle notwendigen Papiere – wie Kündigungsschreiben, Arbeitsvertrag, Verdienstbescheinigungen, etc. – dabei zu haben.

Vorsicht!

Bei bestimmten Klagen ist es nicht sinnvoll, auf den Beistand eines Arbeitsrechtlers zu verzichten, da man hier leicht Fehler machen kann, die den Job oder eine angemessene Abfindung gefährden.

So ist eine Selbstvertretung vor allem bei Kündigungsschutzklagen, bei Entfristungsklagen oder bei anderen Streitigkeiten, bei denen es um den Bestand des Arbeitsverhältnisses geht, nicht ratsam.

Gewerkschaftsmitglieder können sich meist kostenfrei von einem Gewerkschaftsjuristen vertreten lassen. Andere Arbeitnehmer sollten besser einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzuziehen. Informationen zu den Anwaltskosten finden Sie auf unserer Seite Arbeitsrechtsstreit | Kosten.


Güteverhandlung

Nach Klagerhebung stellt das Arbeitsgericht zunächst die Klage der Gegenseite zur Stellungnahme zu und setzt dann recht kurzfristig einen so genannten Gütetermin fest. In diesem Termin wird versucht, eine einvernehmliche Lösung über den Klagegegenstand zu finden.

Die Güteverhandlung findet dabei nicht vor der Kammer, sondern nur vor dem vorsitzenden Richter alleine statt.  Der Richter bespricht im Gütetermin den Sach- und Streitstand mit den Parteien und wirkt auf eine gütliche Einigung hin.

Gelingt dies nicht, wird die Güteverhandlung für gescheitert erklärt und die Parteien erhalten meist Auflagen und Fristen für die weitere schriftliche Vorbereitung des Verfahrens. Gleichzeitig wird in der Regel schon der nächste Termin vor der Kammer des Arbeitsgerichts festgelegt.


Kammerverhandlung

Ist es im Gütetermin zu keiner Einigung gekommen und endete das Verfahren auch nicht auf andere Weise (z.B. Rücknahme der Klage oder Anerkenntnis), findet eine Kammerverhandlung unter Beteiligung der beiden ehrenamtlichen Richter und dem vorsitzenden Berufsrichter statt.

Ein typischer Verhandlungsverlauf:

Die Verhandlung wird eröffnet, indem der Berufsrichter (Vorsitzende) einen Bericht über das Streitthema, den Streitstand und die wechselseitigen Auffassungen der Streitparteien abgibt. Dieser Bericht ist vorrangig für die Laienrichter gedacht. Er dient aber auch dazu, den Parteien und ihren Vertretern die Gelegenheit zu Ergänzungen oder Richtigstellungen zu ermöglichen.

Im Anschluss stellen die Parteien oder Parteivertreter Ihre Anträge (Klage und Klagabweisung) und erhalten Gelegenheit, Ihre wechselseitigen Positionen mündlich zu begründen. Von Anwälten und Berufsverbandsvertretern wird meist an dieser Stelle nicht mehr viel "plädiert", weil die Standpunkte und Rechtsauffassungen vorher schon schriftlich übermittelt wurden.

Die Richter werden meist ein paar Fragen stellen, deren Antwort sie zur Bildung ihrer Rechtsauffassung noch benötigen. Alle Richter haben ein gleichwertiges Fragerecht!

Sofern Zeugen benannt und geladen sind, werden sie im Anschluss daran in den Saal gerufen und zu dem vorher benannten Beweisthema befragt. Zuerst darf das Gericht fragen. Danach sind Kläger und Beklagter frageberechtigt. Die Aussagen werden denn protokolliert.

Auch in diesem Stadium des Verfahrens wird das Arbeitsgericht immer auf eine gütliche Einigung der Parteien hinwirken. Die Richter werden die Verhandlung in der Regel einmal oder auch mehrfach unterbrechen. Dann ziehen sich die drei Richter zu einer Zwischenberatung zurück. Im Anschluss teilt dann der Vorsitzende eine vorläufige Meinung der Kammer oder ergänzende Fragen mit.

Eine vorläufige Meinung führt dann oft zu einem Einigungsvorschlag des Gerichts. Die Parteien erhalten dann Gelegenheit, in einer weiteren Verhandlungspause ihre Auffassung zu den Vorschlägen des Gerichts zu überdenken.

Ein Ausflugs-Tipp:

Alle Verhandlungen vor dem Arbeitsgericht - auch die Güteverhandlungen - sind öffentlich. In der Regel finden sie allerdings vormittags statt.

Sie können also eine kleine Fortbildungsreise an Ihr zuständiges Arbeitsgericht unternehmen und ein paar Verhandlungen als Zuschauer verfolgen.

Dadurch gewinnen Sie bestimmt etwas Gespür für die Atmosphäre am Arbeitsgericht, verlieren Nervosität für Ihr eigenes Verfahren und lernen nebenbei eine Menge über das Arbeitsrecht, die Arbeitsweise von professionellen Parteivertretern (Anwälte, Vertreter von Arbeitgebervertretern und Gewerkschaftsvertretern) kennen.

Bestimmt können Sie nach einem solchen "Bildungsausflug" auch besser entscheiden, ob Sie sich in Ihrem Prozess selbst vertreten mögen oder doch lieber einen Experten an Ihrer Seite haben.


Urteilsverkündung

Wenn auch in - manchmal mehreren - Kammerverhandlungen des Gerichts keine gütliche Erledigung des Rechtsstreits erfolgt, wird nach vollständiger Aufklärung des Sach- und Streitstandes sowie ggfs. nach Zeugenvernehmungen und anderen Beweisaufnahmen, ein Urteil verkündet.

Diese Urteilsverkündung ist zwar öffentlich, findet aber selten im selben Termin wie die Verhandlung statt. Das Gericht legt dafür meist einen weiteren Termin - den Verkündungstermin - fest.

Man kann dann erscheinen und sich die mündliche Verkündung des Urteils anhören. Üblich ist es jedoch, die schriftliche Zustellung der Gerichtsentscheidung abzuwarten oder - für sehr ungeduldige Parteien - die Entscheidung nach dem Verkündungstermin telefonisch bei der Geschäftsstelle der zuständigen Kammer des Arbeitsgerichts abzufragen.

Foto RA Marquard | Fachanwalt für Arbeitsrecht

RA Daniel Marquard
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